BSG - Urteil vom 10.05.1995
1 RK 20/94
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1S. 2Nr.1, § 28 Abs. 1 S. 1, 2, § 15 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1995, 1752
BSGE 76, 109
DB 1996, Beil. 14 S. 8
DRsp VII(700)86a
MDR 1995, 1045
NJW 1996, 806
NZS 1996, 68
SozR 3-2500 § 28 Nr. 1
VersR 1996, 257

BSG - Urteil vom 10.05.1995 (1 RK 20/94) - DRsp Nr. 1995/6388

BSG, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 1 RK 20/94

DRsp Nr. 1995/6388

»Auch dann, wenn eine Verständigung zwischen dem Versicherten und dem Arzt nicht möglich ist, kann nicht verlangt werden, daß auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zur ambulanten Untersuchung oder Behandlung ein Dolmetscher hinzugezogen wird.«

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1S. 2Nr.1, § 28 Abs. 1 S. 1, 2, § 15 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, den Klägern die Kosten für einen zu einer ärztlichen Untersuchung hinzugezogenen Gebärdendolmetscher zu erstatten.

Die Kläger leiden an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Am 22. November und 20. Dezember 1990 sowie am 16. April 1991 wurde ihr im August 1990 geborener Sohn David ambulant in der Poliklinik für Phoniatrie und Pädaudiologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster untersucht, weil der Verdacht bestand, daß er ebenfalls hochgradig schwerhörig sei. Bei diesen Untersuchungen war ein Gebärdendolmetscher zugegen. Den Antrag auf Erstattung der Kosten für den Gebärdendolmetscher lehnte die Beklagte mit den Bescheiden vom 7. und 12. Dezember 1990 und vom 27. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1991 ab.