I. Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin in den Jahren 1991 und 1992 für die Teilnahme der Fachambulanz ihres Krankenhauses in Eisenach an der ambulanten Versorgung der Versicherten auf den Gebieten Chirurgie und Innere Medizin einschließlich der dazu erforderlichen Leistungen der Radiologie und der Anästhesie einer Ermächtigung durch den Beklagten bedurfte oder sie kraft Gesetzes zur ambulanten Versorgung durch ihre Fachambulanz zugelassen war, im ersten Fall zusätzlich, ob die Ermächtigung mit sachlichen, zeitlichen und verfahrensmäßigen Einschränkungen erteilt werden durfte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|