BSG - Urteil vom 09.02.1995
7 RAr 2/94
Normen:
AFG § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3, § 112 Nr. 7 ; WWSUVtr Anl. I Art. 2, 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 1995, 421
SozR 3-4100 § 44 Nr. 11
AuA 1996, 40

BSG - Urteil vom 09.02.1995 (7 RAr 2/94) - DRsp Nr. 1995/5925

BSG, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 7 RAr 2/94

DRsp Nr. 1995/5925

»1. Der vor dem 1.7.1990 in Mark der DDR erzielte Verdienst ist bei der Beurteilung, ob die Regelbemessung des Arbeitslosengeldes bzw. des Unterhaltsgeldes im Hinblick auf den Verdienst aus einer überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit unbillig hart wäre, zu einem Kurs von 1:1 in DM umzurechnen. 2. Bei mehr als zwei beruflichen Tätigkeiten wird eine Tätigkeit erst dann i.S. von § 112 Abs. 7 AFG überwiegend ausgeübt, wenn die Dauer der besser bezahlten Tätigkeit die Dauer der anderen Tätigkeit absolut übersteigt. 3. Eine "unbillige Härte" i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift schon denkbar, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit nach § 112 Abs. 7 AFG noch nicht zu bejahen ist.«

Normenkette:

AFG § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3, § 112 Nr. 7 ; WWSUVtr Anl. I Art. 2, 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 14. März bis 27. April 1992 sowie von höherem Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit vom 28. April bis 31. Dezember 1992.