I. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg), hilfsweise Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger ist gelernter Kfz-Schlosser. Bis Juni 1985 war er als Omnibusverkäufer versicherungspflichtig beschäftigt, danach bezog er Alg. Ab Mai 1986 arbeitete er nach seinen Angaben als Busfahrer in der seiner Ehefrau gehörenden Firma G.. Zwischen den Beschäftigungszeiten, die jeweils vom Frühjahr bis zum Herbst dauerten, bezog er Alg. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 20. November 1987 bewilligte ihm das Arbeitsamt (ArbA) Wesel Alg ab 1. November 1987 für eine Dauer von 338 Tagen, die der Kläger 1987/88 und 1988/89 bis auf 148 Tage in Anspruch nahm.
Wegen seiner Arbeitsaufnahme hob das ArbA mit Bescheid vom 4. April 1989 die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 15. März 1989 auf.
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