I. Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 Anspruch auf die Gewährung von Invalidenrente hat.
Der 1936 geborene Kläger war von 1950 bis 1990 als Maschinenschlosser, Montageschlosser, Dreher, Werkzeugschleifer und zuletzt im Uhren- und Feingerätewerk W. als Flachschleifer beschäftigt. Seit 17. Juli 1990 war der Kläger arbeitsunfähig. Zum 30. Juni 1991 wurde er von seinem Betrieb entlassen. Das Arbeitsamt bewilligte ihm Altersübergangsgeld (Alüg) nach §
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