I. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes V. Ansprüche auf Berufsschadensausgleich (BSchA) für die Zeit vom 1. März 1990 bis zum Tod des V. Ende 1991 geltend.
Bei dem 1920 geborenen V. waren nach einer Kriegsverletzung Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. anerkannt. V. war nach Jurastudium und Referendarzeit zunächst als Assessor und Prokurist beschäftigt. Von 1959 bis September 1990 war er selbständiger Rechtsanwalt. Eine Altersversorgung hatte er nicht. Der Beklagte lehnte den im März 1990 gestellten Antrag auf BSchA ab,. weil die nach § 9 Abs. 8 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) berechnete fiktive Altersversorgung das Vergleichseinkommen von 75 % der Besoldungsgruppe A 15 übersteige.
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