BSG - Urteil vom 08.03.1995
9 RV 19/94
Normen:
BSchAV § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 8; BVG § 30 ;
Fundstellen:
SozR 3-3642 § 9 Nr. 3

BSG - Urteil vom 08.03.1995 (9 RV 19/94) - DRsp Nr. 1995/6395

BSG, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 9 RV 19/94

DRsp Nr. 1995/6395

»Nach dem Ausscheiden eines Selbständigen aus dem Erwerbsleben ist dessen derzeitiges Bruttoeinkommen ein fiktiver Betrag (Bestätigung von BSG vom 15.2.1989 - 9/4b 47/87 = BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nr. 76 und vom 27.4.1989 - 9/4b RV 33/87 = SozR 3100 § 30 Nr. 77). Auch dann, wenn der ehemals Selbständige tatsächlich keine Alterseinkünfte erzielt, berücksichtigt die BSchAV diesen "Vergleichswert" in voller Höhe.«

Normenkette:

BSchAV § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 8; BVG § 30 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes V. Ansprüche auf Berufsschadensausgleich (BSchA) für die Zeit vom 1. März 1990 bis zum Tod des V. Ende 1991 geltend.

Bei dem 1920 geborenen V. waren nach einer Kriegsverletzung Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. anerkannt. V. war nach Jurastudium und Referendarzeit zunächst als Assessor und Prokurist beschäftigt. Von 1959 bis September 1990 war er selbständiger Rechtsanwalt. Eine Altersversorgung hatte er nicht. Der Beklagte lehnte den im März 1990 gestellten Antrag auf BSchA ab,. weil die nach § 9 Abs. 8 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) berechnete fiktive Altersversorgung das Vergleichseinkommen von 75 % der Besoldungsgruppe A 15 übersteige.