BSG - Urteil vom 06.10.1994 (GS 1/91) - DRsp Nr. 1995/4793
BSG, Urteil vom 06.10.1994 - Aktenzeichen GS 1/91
DRsp Nr. 1995/4793
»Durch einen während des Gerichtsverfahrens erlassenen Verwaltungsakt, der nach § 96SGG Gegenstand des Verfahrens wird, wird nicht gegen das Verbot verstoßen, die Anhörung oder Ermessensausübung nachzuholen, wenn er einen Verwaltungsakt ersetzt, der mangels Anhörung oder Ermessensausübung rechtswidrig ist.«