Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit er die Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Neuruppin (S 3 VG 66/06 = S 11 VG 324/07) betrifft.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3600 Euro festgesetzt.
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Streitig ist die Entschädigung von Nachteilen des Klägers wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Verfahren vor dem SG Neuruppin und dem LSG Berlin-Brandenburg.
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