I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der ihm gezahlten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente).
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. März 1985 für die Zeit ab 1. November 1984 BU-Rente. Der Kläger war zu jenem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eines in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenen Unternehmens. Zum 31. März 1985 wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen und sein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet. Zu neuen Geschäftsführern wurden die Ehefrau des Klägers und ein Mitarbeiter der GmbH bestellt. Der Kläger blieb weiterhin alleiniger Gesellschafter.
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