I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Vergütungen, die ihr für ambulante Behandlungen von Versicherten der beigeladenen Krankenkasse in der "Erste-Hilfe-Stelle" des Universitätsklinikums S. gezahlt worden sind und deren Erstattung die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit der Begründung begehrt, die Voraussetzungen einer Notfallbehandlung hätten nicht vorgelegen.
Zu den im Revisionsverfahren noch streitigen Behandlungsfällen enthalten die Krankenblätter der Klinik folgende Angaben hinsichtlich Zeitpunkt, Anlaß und Art. der Behandlung:
"1. Patientin N.: Mittwoch, 14.6.1989, 23.45 Uhr, Vorsprache wegen Verordnung eines Kontrazeptivums nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr, Untersuchung, Verschreibung von,Tetragynon, auf Privatrezept;
2. Patient B.: Mittwoch, 22.3.1989, 09.40 Uhr, Verschlechterung des Hörvermögens bemerkt, Untersuchungsergebnis: normales Hörvermögen. keine Behandlung;
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