BSG - Urteil vom 01.02.1995
6 RKa 9/94
Normen:
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp VII(700)51c
DStR 1996, 841
NJW 1995, 2435
SozR 3-2500 § 76 Nr. 2

BSG - Urteil vom 01.02.1995 (6 RKa 9/94) - DRsp Nr. 1995/4806

BSG, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 9/94

DRsp Nr. 1995/4806

»Wurde ein Nichtkassenarzt von einem Versicherten wegen einer Notfallbehandlung aufgesucht, so erhält er für die zur Klärung des Krankheitsbildes erforderliche Untersuchung auch dann eine Vergütung, wenn sich herausstellt, daß objektiv kein Notfall vorgelegen hat.«

Normenkette:

SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Vergütungen, die ihr für ambulante Behandlungen von Versicherten der beigeladenen Krankenkasse in der "Erste-Hilfe-Stelle" des Universitätsklinikums S. gezahlt worden sind und deren Erstattung die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit der Begründung begehrt, die Voraussetzungen einer Notfallbehandlung hätten nicht vorgelegen.

Zu den im Revisionsverfahren noch streitigen Behandlungsfällen enthalten die Krankenblätter der Klinik folgende Angaben hinsichtlich Zeitpunkt, Anlaß und Art. der Behandlung:

"1. Patientin N.: Mittwoch, 14.6.1989, 23.45 Uhr, Vorsprache wegen Verordnung eines Kontrazeptivums nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr, Untersuchung, Verschreibung von,Tetragynon, auf Privatrezept;

2. Patient B.: Mittwoch, 22.3.1989, 09.40 Uhr, Verschlechterung des Hörvermögens bemerkt, Untersuchungsergebnis: normales Hörvermögen. keine Behandlung;