BSG - Urteil vom 01.02.1995
13 RJ 5/94
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a;
Fundstellen:
AuA 1996, 402
DB 1996, Beil. 14 S. 14
NZS 1995, 368
SozR 3-2600 § 58 Nr. 3

BSG - Urteil vom 01.02.1995 (13 RJ 5/94) - DRsp Nr. 1995/4800

BSG, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 13 RJ 5/94

DRsp Nr. 1995/4800

»Die Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des Zivildienstes kann nur dann als eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung berücksichtigt werden, wenn sie die Dauer der üblichen Schul- und Semesterferien überschreitet (Anschluß an BSG vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 = BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 2600 § 252 Nr. 1).«

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a;

Gründe:

I. Streitig ist die Vormerkung eines Zeitraums von 6 Monaten zwischen Abitur und Beginn des Zivildienstes als Anrechnungszeit.

Der 1964 geborene Kläger besuchte bis zum Abitur am 30. Juni 1983 das Gymnasium. Zum 1. Juli 1983 meldete er sich beim Arbeitsamt (ArbA) als Arbeitsuchender. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog er nicht, ein Arbeitsplatz wurde ihm bis Ende 1983 vom ArbA nicht vermittelt.

Bereits am 28. Oktober 1982 hatte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (KDV) gestellt. Mit Bescheid vom 23. November 1983 wurde er als KDV anerkannt und leistete daraufhin vom 2. Januar 1984 bis zum 30. April 1985 Zivildienst. Anschließend erhielt er zunächst Leistungen der Arbeitslosenversicherung und absolvierte dann vom 1. August 1985 bis zum 22. Juli 1987 mit Erfolg eine Gärtnerlehre.