I. Streitig ist die Vormerkung eines Zeitraums von 6 Monaten zwischen Abitur und Beginn des Zivildienstes als Anrechnungszeit.
Der 1964 geborene Kläger besuchte bis zum Abitur am 30. Juni 1983 das Gymnasium. Zum 1. Juli 1983 meldete er sich beim Arbeitsamt (ArbA) als Arbeitsuchender. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog er nicht, ein Arbeitsplatz wurde ihm bis Ende 1983 vom ArbA nicht vermittelt.
Bereits am 28. Oktober 1982 hatte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (KDV) gestellt. Mit Bescheid vom 23. November 1983 wurde er als KDV anerkannt und leistete daraufhin vom 2. Januar 1984 bis zum 30. April 1985 Zivildienst. Anschließend erhielt er zunächst Leistungen der Arbeitslosenversicherung und absolvierte dann vom 1. August 1985 bis zum 22. Juli 1987 mit Erfolg eine Gärtnerlehre.
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