BSG - Beschluss vom 31.07.2015
B 4 AS 197/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3/11
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 100/09

BSG - Beschluss vom 31.07.2015 (B 4 AS 197/15 B) - DRsp Nr. 2015/14848

BSG, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 197/15 B

DRsp Nr. 2015/14848

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2015 - L 15 AS 3/11 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. P in H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe: