Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 31.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
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