BSG - Beschluss vom 31.05.2000
B 2 U 142/00 B

BSG - Beschluss vom 31.05.2000 (B 2 U 142/00 B) - DRsp Nr. 2000/7868

BSG, Beschluss vom 31.05.2000 - Aktenzeichen B 2 U 142/00 B

DRsp Nr. 2000/7868

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels.