Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 12.11.2015, den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2015 zugestellt, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg einen vom Kläger im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch auf höhere Altersrente unter Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sowie unter Gleichstellung von Zeiten des "Aufziehens" von Kindern mit rentenrechtlichen Beitragszeiten verneint.
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