BSG - Beschluss vom 31.03.2016
B 11 AL 97/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 3999/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 2519/12

BSG - Beschluss vom 31.03.2016 (B 11 AL 97/15 B) - DRsp Nr. 2016/11499

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 97/15 B

DRsp Nr. 2016/11499

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das oben genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Insolvenzgeld (InsG) für ein mögliches Arbeitsverhältnis bei der Firma O in G (O) hat.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf InsG, die geltend machte, die O habe ihr Gehalt für die Monate Dezember 2010 bis April 2011 nicht ausgezahlt, ab (Bescheid vom 30.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 3.5.2012). Die Arbeitgeberin habe ihre Betriebstätigkeit möglicherweise nicht aufgenommen, jedenfalls am 30.3.2011 endgültig eingestellt. Hiervon habe die Klägerin Kenntnis erlangt. Die O sei nie im Handelsregister eingetragen gewesen, gegen sie hätten keine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestanden. Ein Insolvenzantrag für O sei zwar gestellt, dann aber wieder zurückgenommen worden. Die Klage zum SG Freiburg (Gerichtsbescheid vom 13.9.2012) und die Berufung zum LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.12.2015) blieben ohne Erfolg.