BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 3 P 2/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 5063/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 3641/13

BSG - Beschluss vom 31.03.2015 (B 3 P 2/15 B) - DRsp Nr. 2015/6698

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 3 P 2/15 B

DRsp Nr. 2015/6698

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin W., am 16.1.2015 Beschwerde eingelegt. Am 5.2.2015 hat die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter unter gleichzeitiger Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen. Am 6.2.2015 hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 19.3.2015 zu verlängern und erklärt, dass eine Begründung nur nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer anderen Rechtsanwältin bzw eines anderen Rechtsanwalts erfolgen könne.

Der Senat hat den Antrag, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K zu bewilligen, mit einem ihrer Prozessbevollmächtigten am 16.3.2015 zugestellten Beschluss vom 12.3.2015 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.