Die Verfahren B 14 AS 58/15 B, B 14 AS 59/14 B und B 14 AS 60/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 58/15 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 zu den Aktenzeichen L
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die am 26.3.2015 beim Bundessozialgericht (
Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|