BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 14 AS 38/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 67/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 5690/12

BSG - Beschluss vom 31.03.2015 (B 14 AS 38/15 B) - DRsp Nr. 2015/12004

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 38/15 B

DRsp Nr. 2015/12004

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2015 - L 18 AS 67/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 26.2.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), das ihm am 31.1.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.