Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einreichung der entsprechenden Unterlagen gewährt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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