Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 13.1.2015 hat das Hessische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Frankfurt am Main vom 5.8.2014 (S 4 R 549/12), mit dem es über eine Gegenvorstellung entschieden hat, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.2.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" zum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).
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