BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 11 AL 3/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 3553/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1931/00

BSG - Beschluss vom 31.03.2015 (B 11 AL 3/15 S) - DRsp Nr. 2015/7746

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 3/15 S

DRsp Nr. 2015/7746

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (Beschluss vom 29.1.2015). In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst verfassten und am 25.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 28.2.2015 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II