Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen das o.g. Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2013 bis 31.3.2014.
Die Klägerin, die seit 2005 neben ihrer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin aufstockende SGB II -Leistungen bezieht, beantragte am 5.7.2013 die Weiterbewilligung der Leistungen. Der Beklagte lehnte den Antrag - bestätigt durch das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|