BSG - Beschluss vom 30.11.2015
B 9 V 49/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 13/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 (30) VG 119/09

BSG - Beschluss vom 30.11.2015 (B 9 V 49/15 B) - DRsp Nr. 2016/863

BSG, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen B 9 V 49/15 B

DRsp Nr. 2016/863

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt Junker, Leverkusen, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache ist die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach einem Vergleichseinkommen als Schreinermeister streitig.

Der Kläger bezieht nach einem Überfall im "Drückermilieu" im Jahr 1991 Beschädigtenversorgung nach einer MdE/einem GdS von ursprünglich 30 vH (Bescheid vom 8.12.1997). Seit einem gerichtlichen Vergleich vom 13.2.2009 erhält der Kläger Beschädigtenversorgung nach einer MdE/einem GdS von 60 vH ab 1996. Der Beklagte erhöhte die MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins zudem um 10 vH und gewährte Berufsschadensausgleich ab Februar 2005 nach dem Vergleichseinkommen eines Tischlergesellen (Bescheid vom 21.2.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.6.2005).