BSG - Beschluss vom 30.11.2015
B 14 AS 53/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4597/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 756/13

BSG - Beschluss vom 30.11.2015 (B 14 AS 53/15 BH) - DRsp Nr. 2016/126

BSG, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 53/15 BH

DRsp Nr. 2016/126

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht entsprochen werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur dann bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich.