Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 27.10.2015 hat das Bayerische LSG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers wegen Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen abgelehnt.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29.10.2015, hier eingegangen am 9.11.2015, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Revision" eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Revision noch ein sonstiges Rechtsmittel zum
Die Revision des Antragstellers ist daher gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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