BSG - Beschluss vom 30.11.2015
B 13 R 32/15 R
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 668/15
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 614/15

BSG - Beschluss vom 30.11.2015 (B 13 R 32/15 R) - DRsp Nr. 2015/21392

BSG, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 32/15 R

DRsp Nr. 2015/21392

Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 27.10.2015 hat das Bayerische LSG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers wegen Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen abgelehnt.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29.10.2015, hier eingegangen am 9.11.2015, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Revision" eingelegt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Revision noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind beim BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 27.10.2015 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

Die Revision des Antragstellers ist daher gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen