Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2015 -
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Krankengeld zu verpflichten, durch Beschluss vom 11.8.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16.9.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 25.9.2015 beim
Die Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung von § 169 Sätze 2 und 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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