Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem kontinuierlichen Glukosemesssystem (CGMS = Continuous Glukose Monitoring-System).
Die im Jahre 1971 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an Diabetes mellitus Typ 1 sowie an den Folgen einer Brustkrebserkrankung. Im April 2009 wurden ihr eine Insulinpumpe und das streitgegenständliche Glukosesensor-Starter-Set Nr 1 mit Sensortechnologie aufgrund der Diagnosen "Diabetes mellitus Typ 1, Insulinpumpentherapie, Mammakarzinom sowie Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung (E 10.60G)" für ein halbes Jahr ärztlich verordnet. Der Kostenvoranschlag des Herstellers Medtronic vom 17.4.2009 wies ein Minimed Paradigm® REAL-Time CGM Start-Paket, bestehend aus MinilinkTM REAL-Time Transmitter Set und SofSensor-Glukosesensoren in Höhe von 1188,81 Euro aus. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, weil bislang keine abschließende Bewertung des kontinuierlichen Glukosemesssystems durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 91 SGB V vorliege (Bescheid vom 25.6.2009, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009).
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