BSG - Beschluss vom 30.09.2015
B 13 R 265/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 136/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 763/11

BSG - Beschluss vom 30.09.2015 (B 13 R 265/15 B) - DRsp Nr. 2015/18238

BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 265/15 B

DRsp Nr. 2015/18238

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., B., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt. Er rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch das LSG, weil dieses nach Vorlage eines Befundberichts des Dr. E. und Hinweis auf seine Beschwerden sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Diakonie K. und der Reha-Ärzte A. kein weiteres Gutachten eingeholt habe und einem Antrag auf Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht nachgekommen sei.