BSG - Beschluss vom 30.09.2015
B 11 AL 10/15 S
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 122/11
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 213/05

BSG - Beschluss vom 30.09.2015 (B 11 AL 10/15 S) - DRsp Nr. 2015/18096

BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 10/15 S

DRsp Nr. 2015/18096

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 22.7.2015 die besondere Vertretung des Klägers durch Herrn Rechtsanwalt G K aufgehoben und als neue besondere Vertreterin für das Verfahren Frau Rechtsanwältin L A, W, bestellt. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und am 31.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 22.8.2015 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, weil er sich für prozessfähig hält.

II

Der Senat konnte entscheiden ohne selbst die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen. In einem Verfahren, in dem sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - mit seinem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, er sei prozessunfähig, ist dieser als prozessfähig zu behandeln (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 1 RdNr 6).