Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 22.7.2015 die besondere Vertretung des Klägers durch Herrn Rechtsanwalt G K aufgehoben und als neue besondere Vertreterin für das Verfahren Frau Rechtsanwältin L A, W, bestellt. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und am 31.8.2015 beim Bundessozialgericht (
II
Der Senat konnte entscheiden ohne selbst die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen. In einem Verfahren, in dem sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - mit seinem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, er sei prozessunfähig, ist dieser als prozessfähig zu behandeln (vgl nur
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