BSG - Beschluss vom 30.09.2014
B 8 SO 81/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 368/10
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 235/08

BSG - Beschluss vom 30.09.2014 (B 8 SO 81/14 B) - DRsp Nr. 2014/15627

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 81/14 B

DRsp Nr. 2014/15627

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 22.9.2013 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Telefax Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26.6.2014 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 () durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § Abs zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § Abs Satz 1 iVm § ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.