BSG - Beschluss vom 30.09.2014
B 8 SO 67/14 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 58/14 NZB
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 227/12

BSG - Beschluss vom 30.09.2014 (B 8 SO 67/14 S) - DRsp Nr. 2014/15772

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 67/14 S

DRsp Nr. 2014/15772

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 17.3.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 17.6.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.8.2014 gegen den Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen, "falls das Gericht dies für zwingend hält".