BSG - Beschluss vom 30.09.2014
B 11 AL 43/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 319/13
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 646/12

BSG - Beschluss vom 30.09.2014 (B 11 AL 43/14 B) - DRsp Nr. 2014/15762

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 43/14 B

DRsp Nr. 2014/15762

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2014 (L 9 AL 319/13) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) in der Zeit vom 5.12.2012 bis 19.5.2013, das fiktiv nach Qualifikationsstufe 2 bemessen wurde (Leistungssatz: 33,62 Euro täglich).

Der Kläger war zuletzt vom 1.12.2003 bis 28.2.2005 versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im letzten Jahr seiner Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt von 43 319,24 Euro. Auf die erneute Arbeitslosmeldung vom 5.12.2012 bewilligte die Beklagte ihm Alg aufgrund einer fiktiven Bemessung. Wegen des Bezugs von Krankengeld gebe es im erweiterten Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Alg sei deshalb fiktiv zu bemessen. Der Kläger sei für die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter geeignet; die erforderliche Qualifikation habe er durch eine von der Beklagten geförderte Ausbildung erworben. Für die Tätigkeit sei ein Fachschulabschluss, eine Meisterprüfung oder ein vergleichbarer Abschluss erforderlich. Daher sei die Qualifikationsstufe 2 maßgeblich. Klage und Berufung gegen diese Entscheidung sind - zuletzt im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 12.5.2014 - ohne Erfolg geblieben.