Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1.6.2015 (Ablehnung von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtsschutz) zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 22.7.2015). Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 23.7.2015 "Widerspruch/Beschwerde" eingelegt.
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