BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 6 KA 39/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 200/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 97/12

BSG - Beschluss vom 30.07.2015 (B 6 KA 39/15 B) - DRsp Nr. 2015/14826

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 39/15 B

DRsp Nr. 2015/14826

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 - L 12 KA 200/13 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4133 Euro festgesetzt.

Gründe:

I