BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 4 AS 140/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 583/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 664/14

BSG - Beschluss vom 30.07.2015 (B 4 AS 140/15 S) - DRsp Nr. 2015/14847

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 140/15 S

DRsp Nr. 2015/14847

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 - L 9 AS 583/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger begehren PKH für das beim LSG Baden-Württemberg geführte Berufungsverfahren L 9 AS 583/15. Das LSG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 25.6.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger zu 1 und 2 mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 23.7.2015 ausdrücklich Rechtsmittel und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § Abs und des § Abs S 4 liegt hier nicht vor.