Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Kläger begehren PKH für das beim LSG Baden-Württemberg geführte Berufungsverfahren L
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § Abs und des § Abs S 4 liegt hier nicht vor.
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