Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.4.2015 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.4.2015 mit einem am 28.5.2015 beim
Mit Schriftsatz vom 2.7.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen vor dem
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