BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 13 R 224/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3560/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3155/13

BSG - Beschluss vom 30.07.2015 (B 13 R 224/15 B) - DRsp Nr. 2015/15001

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 224/15 B

DRsp Nr. 2015/15001

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrentenabfindung anlässlich ihrer Wiederheirat verneint (Urteil vom 12.5.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die mit der Anrechnungsvorschrift des § 107 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch geschaffene Ungleichbehandlung einer Witwe mit eigenem Erwerbseinkommen gegenüber einer Witwe ohne eigenes Erwerbseinkommen bei der Wiederverheiratung verfassungswidrig, jedenfalls aber verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleibt, wenn die Witwe aufgrund der in der Ehe gelebten Rollenverteilung aufgrund der Kindererziehung während der Ehe keine nennenswerten eigenen Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.