BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 13 R 199/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 300/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2930/10

BSG - Beschluss vom 30.07.2015 (B 13 R 199/15 B) - DRsp Nr. 2015/14749

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 199/15 B

DRsp Nr. 2015/14749

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 26.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

In seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 22.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).