BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 13 R 192/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 155/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 572/10

BSG - Beschluss vom 30.07.2015 (B 13 R 192/15 B) - DRsp Nr. 2015/14844

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 192/15 B

DRsp Nr. 2015/14844

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische LSG hat im Urteil vom 26.3.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil diese bei Eintritt der Erwerbsminderung spätestens am 31.3.2009 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog Drei-Fünftel-Belegung) nicht erfüllt habe.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 19.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).