BSG - Beschluss vom 30.07.2015
B 10 ÜG 17/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 918/15

BSG - Beschluss vom 30.07.2015 (B 10 ÜG 17/15 B) - DRsp Nr. 2015/15875

BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 17/15 B

DRsp Nr. 2015/15875

Die Beschwerden des Klägers gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat unter dem Az: L 2 SF 918/15 EK zwei unanfechtbare Beschlüsse erlassen.

In dem 1. Beschluss hat es einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und ein Akteneinsichtsgesuch des Klägers abgelehnt.

In dem 2. Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sowie die Anhörungsrüge gegen den Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Prozess- bzw Verfahrenspflegers abgelehnt.

Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 16./22.5.2015 hat der Kläger gegen die oben genannten Beschlüsse diverse Rechtsmittel eingelegt und gleichzeitig erneut jeweils einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.