Die Beschwerden des Klägers gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Das LSG Baden-Württemberg hat unter dem Az:
In dem 1. Beschluss hat es einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sowie den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des 7. Senats des LSG in den Wiederaufnahmeverfahren und ein Akteneinsichtsgesuch des Klägers abgelehnt.
In dem 2. Beschluss hat das LSG die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sowie die Anhörungsrüge gegen einen Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Prozess- bzw Verfahrenspflegers abgelehnt.
Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
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