Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die oben genannten Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Das LSG Baden-Württemberg hat unter dem Az: L 2 SF 785/15 WA-KL am 12.5.2015 zwei unanfechtbare Beschlüsse erlassen.
In dem 1. Beschluss hat es einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abgelehnt.
In dem 2. Beschluss hat das LSG den Antrag auf Bestellung eines Prozess- bzw Verfahrenspflegers abgelehnt.
Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das
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