BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 2 U 93/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 247/12
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 160/11

BSG - Beschluss vom 30.06.2015 (B 2 U 93/15 B) - DRsp Nr. 2015/14820

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 93/15 B

DRsp Nr. 2015/14820

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).