BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 13 R 139/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 621/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 668/12

BSG - Beschluss vom 30.06.2015 (B 13 R 139/15 B) - DRsp Nr. 2015/17555

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 139/15 B

DRsp Nr. 2015/17555

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.3.2015 an das Bundessozialgericht (BSG), hier eingegangen am 13.4.2015, gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18.12.2014, dem Kläger zugestellt am 19.3.2015. Darin hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente verneint, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei.