BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 12 KR 8/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 5232/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 5246/11

BSG - Beschluss vom 30.06.2015 (B 12 KR 8/15 B) - DRsp Nr. 2015/14234

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 8/15 B

DRsp Nr. 2015/14234

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit eine Einmalzahlung, die der Kläger aus einer ursprünglich von einem seiner Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erhalten hat, bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in der Zeit ab 1.8.2009 zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.1.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).