BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 10 ÜG 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4070/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3047/13

BSG - Beschluss vom 30.06.2015 (B 10 ÜG 1/15 BH) - DRsp Nr. 2015/14478

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/14478

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von Praxisgebühren in Höhe von 60 Euro nebst Zinsen für die Jahre 2006 bis 2008 sowie Entschädigung wegen einer überlangen Vorverfahrensdauer bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, Zuzahlungen seien nach § 28 Abs 4 S 1 SGB V (idF durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) mit Rechtsgrund geleistet worden. Wegen überlanger Verfahrensdauer entschädigungspflichtig seien nur Gerichtsverfahren (§ 198 GVG), eine Teilverweisung wegen eines Amtshaftungsanspruchs komme nicht in Betracht (Urteil vom 21.11.2014).