Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 9.12.2014, ihm nach eigenen Angaben am 22.12.2014 in Österreich zugestellt, mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 23.2.2015, eingegangen beim
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