BSG - Beschluss vom 30.05.2015
B 9 V 2/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 2/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VK 1/12

BSG - Beschluss vom 30.05.2015 (B 9 V 2/15 BH) - DRsp Nr. 2015/10588

BSG, Beschluss vom 30.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/10588

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 9.12.2014, ihm nach eigenen Angaben am 22.12.2014 in Österreich zugestellt, mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 23.2.2015, eingegangen beim BSG am 27.2.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 27.3.2015 beim BSG eingegangen.