BSG - Beschluss vom 30.04.2015
B 4 AS 74/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 542/15
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1092/14

BSG - Beschluss vom 30.04.2015 (B 4 AS 74/15 S) - DRsp Nr. 2015/9557

BSG, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 74/15 S

DRsp Nr. 2015/9557

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 - L 19 AS 542/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Kostengrundentscheidung des SG Köln (Beschluss vom 5.3.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen (Beschluss vom 25.3.2015). Mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 1.4.2015 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und Rechtsmittel eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.