Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Streitwert wird auf 71 511,71 Euro festgesetzt.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung hierzu sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 -
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1, 183 Satz 2 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm §
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